Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 242
§ 242 – Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Zahlungsmittel, die nach § 241 Absatz 1 Nummer 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.
Kurz erklärt
- Hinterlegte Zahlungsmittel gehören der Körperschaft, bei der sie hinterlegt wurden.
- Die Rückzahlung dieser Mittel wird nicht verzinst.
- Die Hinterlegung sichert die Forderung der Körperschaft.
- Die Körperschaft erhält ein Pfandrecht an der Rückforderung der hinterlegten Mittel.
- Die Regelung betrifft Zahlungsmittel gemäß § 241 Absatz 1 Nummer 1.